Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 87

§ 87 – Kinderbetreuungskosten

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

Kurz erklärt

  • Die Betreuungskosten für aufsichtsbedürftige Kinder können übernommen werden.
  • Der Betrag beträgt pauschal 160 Euro pro Monat und Kind.
  • Dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Die Regelung betrifft nur Kinder, die betreut werden müssen.
  • Die Zahlung erfolgt monatlich.