Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 87
§ 87 – Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.
Kurz erklärt
- Die Betreuungskosten für aufsichtsbedürftige Kinder können übernommen werden.
- Der Betrag beträgt pauschal 160 Euro pro Monat und Kind.
- Dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- Die Regelung betrifft nur Kinder, die betreut werden müssen.
- Die Zahlung erfolgt monatlich.